Wegen Streitigkeiten um eine Kirchenvorstandswahl hat ein Pfarrer des Bistums Aachen seinen Rücktritt erklärt. Seine Bedenken seien vom Bistum nicht beachtet worden, zitiert der „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Donnerstag) Pfarrer Stephan Rüssel von Sankt Petrus in Übach-Palenberg (Kreis Heinsberg). Auch der zweite Priester sowie die beiden Gemeindereferentinnen hätten um Versetzung gebeten. Das Bistum wies den Vorwurf von Formverstößen bei der Wahl zurück.
Der Pfarrer kritisierte laut Zeitung, bei der Kirchenvorstandswahl im November 2018 habe es Verfahrensfehler gegeben, etwa Briefwahlscheine von Ehepaaren mit „verdächtig ähnlichen Unterschriften“. Zudem hätten aus der Kirche ausgetretene Personen mitgewählt. Auch hätten im Wählerverzeichnis Pfarreimitglieder gefehlt, die bei den kommunalen Behörden einen sogenannten Sperrvermerk veranlasst hatten; Adressen dieser Bewohner geben die Meldebehörden nicht an Dritte weiter.
Im Hintergrund schwelt nach den Angaben ein Streit um Macht in der Pfarrei Sankt Petrus, einem Verbund aus sechs ehemals eigenständigen Pfarreien. Neben fünf armen Bergarbeitergemeinden falle die sechste mit „fetten Pfründen“ heraus, so das Blatt. Von 600 Briefwählern seien die meisten von dort gekommen. Der Kirchenvorstand entscheidet über Finanz- und Personalangelegenheiten sowie Bau- und Investitionsmaßnahmen.
Bistumssprecher Stefan Wieland wollte sich auf Anfrage zu dem angekündigten Rückzug des Pfarrers nicht äußern; zu laufenden Personalangelegenheiten nehme die Diözese keine Stellung. Weiter betonte er, dass die Diözese keine Verfahrensfehler bei der Kirchenvorstandswahl sehe. Bei einer Prüfung habe das Bistum weder Unregelmäßigkeiten noch Ähnlichkeiten von Unterschriften nachvollziehen können.
Laut Wieland hat in einem Fall ein ausgetretenes Mitglied an der Wahl teilgenommen. Aufgrund der Wahlordnung der nordrhein-westfälischen Bistümer könnten Personen auf Wählerliste nicht wieder gelöscht werden – auch nicht nach einem eventuellen Austritt. Personen mit Sperrvermerk fänden aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Wählerlisten, so der Sprecher. Betroffene müssten innerhalb der Auslegungsfrist im Pfarramt ihre Wahlberechtigung nachweisen, um nachträglich in die Liste aufgenommen zu werden.