Rechtsanwalt Ulrich Wastl hat die Kritik an dem unveröffentlichten Gutachten über den Umgang von Bistumsverantwortlichen mit Fällen sexualisierter Gewalt im Erzbistum Köln erneut zurückgewiesen.
Düsseldorf – Rechtsanwalt Ulrich Wastl hat die Kritik an dem unveröffentlichten Gutachten über den Umgang von Bistumsverantwortlichen mit Fällen sexualisierter Gewalt im Erzbistum Köln erneut zurückgewiesen. „Es wäre gut gewesen, mit uns und nicht ausschließlich über uns zu sprechen“, sagte er der „Rheinischen Post“ (Dienstag) auf die Frage, ob er in den letzten Monaten Gelegenheit hatte, mit Kardinal Rainer Maria Woelki in Kontakt zu treten.
Persönliche Verantwortlichkeiten
Der Kölner Erzbischof hatte die Untersuchung 2018 bei der Münchner Anwaltskanzlei Westpfahl Spilker Wastl (WSW) in Auftrag gegeben, lässt sie aber nicht wie vorgesehen veröffentlichen. Nach Einbeziehung anderer Juristen kam er zu dem Ergebnis, dass das Papier „methodische Mängel“ habe. Woelki beauftragte daher einen neuen Gutachter, der seine Ergebnisse im März vorlegen soll.
Die Aufträge an WSW aus dem Erzbistum Köln und aus dem Bistum Aachen, das das entsprechende Gutachten inzwischen veröffentlicht hat, seien „identisch“ gewesen, erläuterte Wastl: „Wir sollten persönliche Verantwortlichkeiten benennen und auf der Grundlage unserer Feststellungen zu den systemischen Defiziten sowie den Verantwortlichkeiten Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten.“ Es liege „auf der Hand, dass die Ausführungen zu systemischen Defiziten sowie unsere Empfehlungen in beiden Gutachten weitestgehend deckungsgleich sein dürften.“
Verhalten der Bistumsverantwortlichen im Blick
Der Auftrag sei es gewesen, nicht nur eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen, fügte der Jurist hinzu: „Wir sollten ausdrücklich auch prüfen und bewerten, ob und inwieweit das Verhalten etwaig zu benennender Bistumsverantwortlicher, insbesondere in moralischer Hinsicht, angemessen war. Der anzulegende Prüfungsmaßstab war dabei namentlich das kirchliche Selbstverständnis.“ Diese Bewertungen hätten „oftmals auch eine dementsprechend deutliche Sprache“ erfordert.
Eine Strafbarkeit des Verhaltens eines Bistumsverantwortlichen gemäß staatlichem Strafrecht werde „nur in Ausnahmefällen eindeutig bejaht werden können“, erklärte Wastl. Im Kirchenrecht könne aber darüber hinaus etwa die Verletzung von Anzeigepflichten gegenüber dem Vatikan als „pflichtwidriges Verhalten“ betrachtet werden: „Jeder Bistumsverantwortliche hatte selbstverständlich auch die Pflicht, sich bei der Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs am kirchlichen Selbstverständnis zu orientieren und elementare kirchliche Grundforderungen nicht zu missachten.“
Wastl: „starke Strömung“ spiele auf Zeit
Im Vergleich zu anderen Institutionen habe die Kirche „bereits sehr viel im Hinblick auf Prävention geleistet“, sagte Wastl weiter: „Teilweise ist auch ein ehrliches Bemühen um rückhaltlose Aufklärung und Aufarbeitung festzustellen.“ Als Beispiele nannte der Anwalt die Bistümer Limburg, Münster, Essen, Aachen sowie das Erzbistum München und Freising. Zugleich gebe es aber „nach wie vor eine starke Strömung innerhalb der Kirche“, die bei der Aufarbeitung „zumindest auf Zeit spielt“. Dies sei „nicht mehr vermittelbar“, betonte Wastl: „Welche Folgen langwierige und vor allem intransparente Debatten um Missbrauchsgutachten haben, zeigt der Umgang mit unserem Kölner Gutachten.“
Er sehe es als die einzige Chance der Kirche an, „eine umfassende, offene und ehrliche Aufarbeitung im Dialog mit den Betroffenen zu beginnen“. Dieser Dialog werde „für beide Seiten schmerzlich und kann nur gelingen, wenn er transparent und auf Augenhöhe stattfindet“.