Ab Januar gilt in allen fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen das neue kirchliche Arbeitsrecht.

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Essen – Ab Januar gilt in allen fünf katholischen Bistümern in Nordrhein-Westfalen das neue kirchliche Arbeitsrecht. Nach der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes müssen Kirchenmitarbeitende in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft nicht mehr mit einer Kündigung rechnen. In den vergangenen Tagen hatten die Bistümer Essen, Köln, Münster und Paderborn die Umsetzung zum neuen Jahr angekündigt. Die Diözese Aachen teilte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit, die geänderte Grundordnung ebenfalls mit Jahresbeginn einzuführen.
Die deutschen Bischöfe hatten die Reform des Arbeitsrechts Ende November beschlossen. Es betrifft bundesweit rund 800.000 Menschen, die in der katholischen Kirche oder bei der Caritas tätig sind. Die Neufassung ist zunächst nur eine Empfehlung an die Bistümer. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof, um Rechtswirksamkeit zu entfalten.
Für die Beschäftigten in katholischen Einrichtungen im Bistum Essen tritt zum 1. Januar 2023 das neue kirchliche Arbeitsrecht in Kraft. Zentrale Änderung der sogenannten Grundordnung ist, dass die private Lebensgestaltung in Zukunft keiner rechtlichen Bewertung mehr unterliegt und somit dem Dienstgeber entzogen ist. So können beispielsweise auch Menschen, die unverheiratet in einer Beziehung zusammenleben, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung sind oder die nach einer Scheidung erneut heiraten, davon unbeeinflusst dennoch für die Kirche arbeiten. Für die Beschäftigten in den katholischen Einrichtungen im Ruhrbistum hatten Bischof Franz-Josef Overbeck und Generalvikar Klaus Pfeffer bereits im Februar mit einem Brief klargestellt, dass eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Ausnahmen formuliert die nun geänderte Grundordnung lediglich für Priester und Diakone aufgrund ihres Weiheamtes.
Die Religionszugehörigkeit ist nach dem neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Dies gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet. Allerdings bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund, von dem nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann.
Ausdrücklich erkennt die neue Grundordnung Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als eine Bereicherung an. Alle Mitarbeitenden können – so heißt es nun – „unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform die Liebe Gottes und damit eine den Menschen dienende Kirche repräsentieren.“ Neu in der Grundordnung ist zudem der Blick auf die einzelne Institution, also zum Beispiel eine Pfarrgemeinde, eine Kindertagesstätte, eine Beratungseinrichtung oder ein Krankenhaus. Künftig ist nicht mehr zuerst der oder die einzelne Beschäftigte für den kirchlichen Charakter der katholischen Einrichtung verantwortlich, sondern der Dienstgeber und seine Führungskraft.
In der Paderborner Erzdiözese wird die neue Grundordnung zunächst vorläufig angewendet. Dies gelte solange, bis ein neuer Erzbischof abschließend über die Umsetzung entschieden habe, erklärte Übergangsverwalter Michael Bredeck. Seit dem altersbedingten Rücktritt von Erzbischof Hans-Josef Becker am 1. Oktober ist der Erzbischöfliche Stuhl unbesetzt.
Info: Die Grundordnung
Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ bildet die Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für Beschäftigte in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.