Missbrauchsopfer in der katholischen Kirche erhalten bei Verfahren vor der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen künftig mehr Rechte.
Bonn – Missbrauchsopfer in der katholischen Kirche erhalten bei Verfahren vor der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen künftig mehr Rechte. Ab dem 1. März können sie einmalig Widerspruch gegen die von der UKA zugesprochene Leistungshöhe einlegen, wie die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mitteilte. Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag ihre Verfahrensakten einsehen können.
Die seit dem 1. Januar 2021 tätige Kommission UKA entscheidet darüber, wie viel Geld von Missbrauch in der Kirche Betroffene in Anerkennung des ihnen zugefügten Leids erhalten. Dazu nimmt sie Anträge der Betroffenen über die jeweiligen Ansprechpersonen der Bistümer oder Ordensgemeinschaften entgegen, legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an.
An dem bisherigen Verfahren der UKA hatte es immer wieder Kritik unter anderem vom Betroffenenbeirat bei der Bischofskonferenz gegeben. Moniert wurde unter anderem die Höhe der gewährten Zahlungen. Das Recht auf Akteneinsicht bezeichnete der Missbrauchsbeauftragte der Bischöfe, Aachens Bischof Helmut Dieser, als eine zentrale Forderung des Betroffenenbeirats an die deutschen Bischöfe.
Den Angaben zufolge verständigten sich der Betroffenenbeirat, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz einvernehmlich auf die neuen Regeln. Der Sprecher des Betroffenenbeirats bei der Deutschen Bischofskonferenz, Johannes Norpoth, geht davon aus, dass zahlreiche Betroffene eine Überprüfung der Leistungsbescheide beantragen. Dafür müsse die UKA entsprechend aufgestellt sein, „um Antragsstaus wie zu Beginn des UKA-Verfahrens zu vermeiden“.
Mit Stand vom 31. Dezember 2022 gingen seit Bestehen der UKA 2.112 Anträge bei der Kommission ein, davon wurden bis zu diesem Stichtag 1.839 Anträge beschieden. Die Leistungshöhe orientiert sich laut UKA „am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder“. Es gebe zugleich jedoch keine Höchstgrenze. In etwa acht Prozent der Fälle seien die Leistungsfestsetzungen über 50.000 Euro hinausgegangen „und dies zum Teil sehr deutlich“. Die Verfahrensordnung sehe lediglich vor, dass bei Beträgen oberhalb von 50.000 Euro die kirchliche Institution zustimme. „Diese Zustimmung ist in allen Fällen erfolgt.“