Urteil: Google muss unwahre Suchergebnisse zu Personen löschen

Wer Suchergebnisse bei Google oder anderen Internetsuchmaschinen löschen lassen will, muss nachweisen, dass die Suchergebnisse unwahr sind oder auf unwahren Angaben beruhen.
Urteil: Google muss unwahre Suchergebnisse zu Personen löschen

–Symbolfoto: Gerd Altmann/Pixabay

Wer Suchergebnisse bei Google oder anderen Internetsuchmaschinen löschen lassen will, muss nachweisen, dass die Suchergebnisse unwahr sind oder auf unwahren Angaben beruhen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Die Karlsruher Richter bezogen sich auf eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Dezember 2022. Der BGH selbst hatte sich mit der Frage einer Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung im Blick auf ein Recht auf Vergessen im Internet an die europäischen Richter in Luxemburg gewandt.

Dennoch wies der Bundesgerichtshof am Dienstag die konkrete Klage eines Paares auf Löschung von Google-Suchergebnissen ab. Die beiden Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die kritisierten Inhalte „offensichtlich unrichtig“ sind. Der BGH bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen.

Recht auf Vergessen im Internet

Recht erhielten die Kläger allerdings mit ihrer Forderung an Google, bei der Suche nach ihren Namen sogenannte Vorschaubilder („Thumbnails“) zu löschen, die auf die eigentlichen Internetseiten verweisen. „Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt“, entschied der BGH.

Die beiden Kläger stammen aus der Finanzdienstleistungsbranche. Auf US-amerikanischen Internetseiten waren sehr kritische Berichte über ihre Gesellschaften und Geschäftsmodelle erschienen. Ihnen wurden betrügerische Methoden vorgeworfen. Bilder zeigten einen Kläger beispielsweise mit teuren Autos. Diese Inhalte zeigt Google bei einer Namenssuche an.

Die europäische Datenschutzverordnung formuliert grundsätzlich ein Recht auf Vergessen im Internet. Wie dies aber konkret umgesetzt werden soll, ist Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen. Kritiker befürchten eine Unterdrückung oder vorzeitige Löschung von Informationen.

Kein uneingeschränktes Recht auf freie Meinungsäußerung und Information

Im konkreten Fall hatte der Europäische Gerichtshof Ende 2022 entschieden, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gelte nicht uneingeschränkt, sondern müsse im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden.

Jedoch greife das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information bei der Google-Suche dann nicht, wenn ein als Suchergebnis angezeigter Beitrag zumindest zu einem erheblichen Teil sachlich falsch sei, so der EuGH. Wenn jemand „relevante und hinreichende Nachweise“ dafür vorlege, dass die betreffenden Inhalte offensichtlich unrichtig seien, müsse der Suchmaschinenbetreiber einem Auslistungsantrag nachkommen.

Auch die Frage der Vorschaubilder hatten die Luxemburger Richter bereits behandelt: Fotos, die bei einer namensbezogenen Suche als Vorschau angezeigt werden, könnten einen starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und persönlicher Daten darstellen, erklärte der EuGH.

kna