Gericht weist Beschwerde zurück

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute eine Beschwerde zurückgewiesen, mit welcher des Verein „Rettet St. Johann“ den Verkauf des Kirchengrundstücks gerichtlich verhindern wollte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Protest vor der Kirche St. Johann Baptist. (Foto: privat)

Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Antrag des Vereins abgelehnt, dem Kirchenvorstand der Pfarrei St. Johann Baptist den Verkauf der Pfarrkirche über eine einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht haben den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „zu Recht abgelehnt“, heißt es in der Entscheidung des 5. Senats.

Das Verwaltungsgericht habe insbesondere ausgeführt, dass dem Antragsteller „kein subjektives Recht auf Verhinderung des Verkaufs“ des Grundstücks zustehe. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 seien allein im öffentlichen Interesse erlassen worden. Im Übrigen mache der Antragsteller auch keine Verletzung dieser Vorschriften geltend, sondern wolle letztlich die wirtschaftliche Betätigung durch Verkauf des Kirchengrundstücks verhindern. Ein subjektives Recht auf Verhinderung des Tätigwerdens eines vermeintlich rechtswidrig gewählten Vertreters existiere nicht.

Die Vertreter von Rettet St. Johann hatten die vorangegangen Kirchenvorstandswahl beanstandet und damit angezweifelt, dass das Gremien befugt sei, den Verkaufsbeschluss zu fassen. „Aus dem Bestehen eines Wahlrechts folgt nicht automatisch, dass jeder Wahlberechtigte beim Vorliegen von (vermeintlichen) Wahlfehlern Handlungen der gewählten Vertreter anfechten kann. Für die Prüfung von Verstößen gegen die Wahlordnung sind spezifische Wahlprüfungsrechtsbehelfe vorhanden, die im Wesentlichen öffentlichen Interessen dienen“, argumentierte das Oberverwaltungsgericht.

Dem Handeln des gewählten Vertreters stünden diese Rechtsbehelfe „weder im staatlichen noch im kirchlichen Recht entgegen“, so das Gericht. Das Recht zur Wahl begründe nicht zugleich das Recht, „jeden Akt des Gewählten auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und vorläufig zu stoppen“. Dafür fehle die Rechtsgrundlage.