Eine klare Abgrenzung zwischen Heimerziehung für Kinder und Jugendliche und dem Strafrecht hat die Arbeitsgemeinschaft katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehung und Beratung im Bistum Essen (AGkE) angemahnt.
„Ein Kinderheim ist keine Strafanstalt“, erklärt Dorothé Möllenberg, Vorsitzende der AGkE, angesichts der aktuellen Diskussion um die Absenkung des Alters für Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahren nach der Gruppenvergewaltigung einer 18-jährigen durch Kinder und Jugendliche in Mülheim. „Wenn Kinder und Jugendliche aus ihren Familien herausgenommen werden müssen, finden sie in unseren Heimen ein Zuhause auf Zeit, Stärkung in einer schwierigen Lebenssituation und Förderung, um ihr Leben künftig eigenverantwortlich bewältigen zu können“, so Möllenberg.
Hilfen zur Erziehung richten sich demnach in Deutschland in erster Linie nicht an die Kinder, sondern an Erziehungsberechtigte, die verschiedene Formen staatlicher Hilfe von der freiwilligen Erziehungsberatung bis hin zur Heimerziehung in Anspruch nehmen können. Zuständig ist das Jugendamt. Möllenberg macht darauf aufmerksam, dass in der Regel Eltern entscheiden könnten, welche Hilfen sie in Anspruch nehmen wollen. Sollten sie ihre Erziehungsverantwortung nicht wahrnehmen können oder wollen, kann zur Sicherung des Kindeswohls auch gegen den Willen der Eltern per Gerichtsbeschluss das Sorgerecht entzogen und auf einen eingesetzten Vormund des Kindes übertragen werden.
Im Einzelfall führe das dazu, dass Kinder vorübergehend oder langfristig nicht mehr bei den Eltern leben, sondern in einer Heimeinrichtung oder bei Pflegeeltern. „Wenn straffällig gewordene Kinder mehr pädagogische Unterstützung brauchen, als ihre Eltern ihnen geben können, hält das Sozialgesetzbuch einen umfangreichen Katalog an Maßnahmen zur Erziehungshilfe bereit“, sagt Möllenberg, „die Jugendhilfe ist jedoch nicht der verlängerte Arm der Justiz, um strafunmündige Täter zu sanktionieren.“