Kirchenrechtler: Synodale Räte können nur Beratungsgremien sein

Die vom Reformprozess Synodaler Weg vorgesehenen synodalen Gremien können aus Sicht des Kirchenrechtlers Matthias Pulte keine Entscheidungsgewalt ausüben.
Kirchenrechtler: Synodale Räte können nur Beratungsgremien sein

4. Synodalversammlung des Synodalen Weges in Frankfurt. –Foto: Synodaler Weg/Maximilian von Lachner

Die vom Reformprozess Synodaler Weg vorgesehenen synodalen Gremien aus Bischöfen, anderen Geistlichen und Laien können aus Sicht des Kirchenrechtlers Matthias Pulte keine Entscheidungsgewalt in den Bistümern ausüben. Sie könnten lediglich als Beratungsorgane errichtet werden, deren Beschlüsse aber keinen bindenden Charakter hätten, erklärt der in Mainz lehrende Theologe auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).

„Selbstbindung“ kirchenrechtlich nicht vorgesehen

Pulte verwies dafür auf die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils und das geltende Kirchenrecht. Demnach haben die Bischöfe „alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt“ bei der Regierung ihrer Diözesen. Daher sei eine „Selbstbindung“ des Bischofs an Beschlüsse von Gremien im Kirchenrecht auch nicht vorgesehen.

Jedoch gebe es Mitbestimmungsrechte, die kirchenrechtlich vorgesehen sind, wie die Beispruchrechte (Recht auf Anhörung oder Zustimmung) von Priesterräten oder dem Konsultorengremium (Domkapitel). Das gelte auch für deutsche Besonderheiten wie die Kirchensteuerräte der Bistümer. „Deren Mitbestimmungsrechte sind staatskirchenrechtlich abgesichert“ und seien auch vom Kirchenrecht unberührt, so der Kirchenrechtler.

Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen erscheine eine Selbstbindung des Diözesanbischofs „rechtlich vertretbar und aufgrund der Expertise der Beratungsgremien mitunter auch sinnvoll“. Wenn der Bischof aber nach Gutdünken von den Beschlüssen der Gremien abweiche, werde die Selbstbindung „zur Farce“, sagte Pulte weiter. Ein Abweichen von den Beschlüssen und damit eine singuläre Aufhebung der Selbstbindung erscheine dann nur gerechtfertigt, wenn der Bischof dies dem entsprechenden Gremium nachvollziehbar begründen kann. „Dennoch, diese Selbstbindung des Diözesanbischofs an Beschlüsse von Beratungsgremien kann keine juristisch erzwingbare Bindungswirkung entfalten“, so Pulte. Grundsätzlich müsse ein Abweichen von der Selbstbindung des Bischof eröffnet bleiben, da ansonsten die Freiheit der Amtsausübung konterkariert würde.

Kritik an Überprüfung von Beschlüssen durch Räte

Kritisch äußerte sich Pulte auch zur bislang vom Synodalforum „Macht und Gewaltenteilung“ vorgesehenen gestuften Überprüfung (‚Schlichtung‘) von Beschlüssen diözesaner Gremien durch einen nationalen Synodalen Rat. Denn hier solle letztinstanzlich der Bischof durch eine überdiözesane Instanz definitiv gebunden werden. Auch das widerspräche dem geltenden Kirchenrecht. „Selbst wenn der Synodale Weg solche synodalen Gremien einrichten würde, wären diese nach geltendem Recht nichtig, da sie gegen gesetzliche Rechtssetzung stünden.“

Von der letzten und abschließenden Synodalversammlung, die ab Donnerstag in Frankfurt tagt, sollen 20 weitere Mitglieder eines Synodalen Ausschusses gewählt werden, der den Synodalen Rat vorbereiten soll. Neben den 27 Diözesanbischöfen gehören dem Gremium bereits 27 Vertreter des Zentralkomitees des deutschen Katholiken (ZdK) an.

kna