Der religionspolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, bewertet den sogenannten Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrecht „im Großen und Ganzen“ als erfolgreich.
Ingolstadt – Der religionspolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, bewertet den sogenannten Dritten Weg der Kirchen im Arbeitsrecht „im Großen und Ganzen“ als erfolgreich. Der Gesetzgeber müsse anerkennen, dass die Kirchen einen von innen her kommenden Reform- und eigenen Gestaltungsanspruch hätten, sagte er dem in Ingolstadt erscheinenden Donaukurier (Montag). Gleichzeitig habe er aber darauf zu achten, dass Schutzlücken trotzdem geschlossen würden. Die aktuelle Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs gebe die Richtung klar vor: „Sie gilt es gemeinsam umzusetzen. Das ist im Sinne aller Beteiligten.“
Von Notz: Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände sind tragende Säulen unseres Sozialstaates
Am 6. und 7. März findet in Eichstätt an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt (KU) die jährliche Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht statt. Zu dieser wird auch von Notz als Redner erwartet. Im Interview führte er weiter aus, er habe den Eindruck, dass die Kirchen im Hinblick auf das Arbeitsrecht den Reformbedarf durchaus sähen, aber zurecht auch auf ihr Selbstbestimmungsrecht und ihre große gesellschaftliche Relevanz verwiesen: „Wir dürfen nicht vergessen: Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände sind tragende Säulen unseres Sozialstaates und nach dem Staat der größte Arbeitgeber.“
Mit Blick auf die jüngsten Änderungen beim Arbeitsrecht der katholischen Kirche fügte der Grünen-Politiker hinzu, es sei gut, dass nunmehr das Privatleben, vor allem das Beziehungsleben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr rechtlich bewertet werden solle. So wichtig dieser Schritt sei, so sehr bedürfe es weiterer, „etwa einer besseren gesetzlichen Absicherung der Arbeitnehmenden durch eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“.
Kirchlicher Charakter der Dienstgemeinschaft
Nach Ansicht von von Notz wäre es sinnvoll, wenn die Kirchen das Grundprinzip der „Dienstgemeinschaft“ nicht nur arbeitsrechtlich bearbeiten würden. Sie müssten zum Beispiel für sich klären, wie der kirchliche Charakter der Dienstgemeinschaft gewahrt werde, wenn ein Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht konfessionell gebunden sei. Die Frage stelle sich besonders dringlich in den östlichen Bundesländern mit einem geringeren Anteil an kirchlich sozialisierten Menschen.
kna