Ein Bischof kann sich für öffentliche Hetze gegen Homosexuelle nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen.
Straßburg – Ein Bischof kann sich für öffentliche Hetze gegen Homosexuelle nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Ein entsprechendes Begehren wies der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg am Donnerstag ab.
Der heute 85-jährige orthodoxe Geistliche Amvrosios-Athanasios Lenis hatte sich nach Straßburg gewandt, nachdem er 2015 als Leiter der Metropolie Kalavryta und Aigialeia in Griechenland Homosexuelle in einem Blog als „geisteskrank“ und als „Abschaum der Gesellschaft“ bezeichnet hatte. Ein griechisches Gericht hatte ihn dafür zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.
Die Richter in Straßburg machten geltend, die Äußerungen seien geeignet, Diskriminierung und Hass hervorzurufen. Hier die Meinungsfreiheit in Anschlag zu bringen, würde dieses Menschenrecht zweckentfremden. Zudem hob das Gericht den Einfluss des Bischofs auf weite Teile der Bevölkerung und die Verbreitung der Aussagen im Internet hervor. Weiter verwiesen die Straßburger Richter darauf, dass sexuelle Minderheiten besonders in Griechenland eines besonderen Schutzes bedürften.
Der herabsetzende und entmenschlichende Beitrag des Bischofs richte sich „unmittelbar auf ein Thema, das in der modernen europäischen Gesellschaft von großer Bedeutung ist – den Schutz der Würde und des Wertes von Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung“, so das Urteil. Die Entscheidung ist endgültig.