Im Rechtsstreit mit einem Priester des Erzbistums Köln hat die Bild-Zeitung einen Teilerfolg erzielt.
Köln – Im Rechtsstreit mit einem Priester des Erzbistums Köln hat die Bild-Zeitung einen Teilerfolg erzielt. Dabei geht es um einen Bericht über den Umgang des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki mit dem des Missbrauchs verdächtigten Geistlichen. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG), dass zwei von vier beanstandeten Aussagen zulässig seien. Damit änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz ab; das Landgericht Köln hatte sämtliche Aussagen verboten.
Die Bild-Zeitung berichtete über den von Woelki im Jahr 2017 beförderten Priester, der 2001 sexuellen Kontakt zu einem 16-jährigen Prostituierten hatte. Das OLG wertete es als unwahre Tatsachenbehauptung, der Priester habe der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen und Kindesmissbrauch gestanden. Die Minderjährigkeit sei bei der Vernehmung nicht zur Sprache gekommen, so das OLG. Zudem sei die Bezeichnung „Sexualstraftäter“ rechtswidrig, da das das Verhalten des Priesters nach damaligem Recht nicht strafbar gewesen sei.
Als zulässige Meinungsäußerung wertete das OLG dagegen die Überschrift „Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“. Dabei handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung in Bezug auf den Vorfall aus dem Jahr 2001. Die Bezeichnung „Missbrauchs-Priester“ lege nicht die Schlussfolgerung nahe, dass der Geistliche sich strafbar gemacht habe. Vielmehr werde der Begriff „Missbrauch“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch und gerade für noch nicht strafbare Verhaltensweisen verwandt. Die Formulierung „Missbrauchs-Priester“ hänge direkt mit der tagesaktuellen Kritik an der Amtsführung des Kölner Kardinals zusammen und leiste einen öffentlichen Beitrag zur Meinungsbildung.
Zulässig sei auch die Passage: „In den Akten des Erzbistums, geht es um Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.“ Hierbei handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, über die das Blatt den Wahrheitsbeweis geführt habe. Der 15. Senat des OLG ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Das Urteil sei mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.