Der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch über eine formale Neuordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung debattiert.
Düsseldorf – Der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch über eine formale Neuordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung debattiert. Die Landesregierung will zwei aus preußischer Zeit stammende Gesetze abschaffen. Damit regelte offiziell bisher das Land die Vermögensverwaltung von Kirchengemeinden. Dies widerspreche der grundgesetzlichen Trennung von Staat und Kirche, so begründen die Regierungsfraktionen von CDU und Grünen ihren Gesetzentwurf.
In der ersten Lesung unterstrich der Chef der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei, Nathanel Liminski (CDU), es handele sich „schlicht und ergreifend um einen Akt der Rechtsbereinigung“. Die kirchlichen Gesetzgeber seien wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts selbst zuständig und verantwortlich für Bestimmungen zur Vermögensverwaltung.
Für die evangelischen Gemeinden dürfte sich im Fall der Abschaffung des Gesetzes in der Praxis wenig ändern. So haben die evangelischen Landeskirchen in NRW laut Antrag „bereits vor geraumer Zeit kircheneigene Regelungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften erlassen“.
Die fünf katholischen Bistümer in NRW haben in den vergangenen Jahren gemeinsam kircheneigene Kirchenvermögensverwaltungsgesetze (KVVG) ausgearbeitet, die am 1. Juli 2024 in Kraft treten sollen. Laut Mitteilungen der Erzbistümer Köln und Paderborn solle damit das umgesetzt werden, „was in den meisten anderen Bundesländern schon lange gut geübte Realität ist: die Kirche verwaltet ihr Vermögen eigenständig“. Die Reform helfe auch, dass die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden künftig besser nach heutigen Bedürfnissen erfolgen könne. Dass der Kirchenvorstand das Organ der Vermögensverwaltung ist, bleibe erhalten.
Der Kirchenvorstand ist in seiner Kirchengemeinde für Personal, Liegenschaften und Finanzen zuständig. Er besteht aus dem Pfarrer und gewählten Ehrenamtlichen. Mit der Neuregelungen sollen die Amtszeiten von sechs auf vier Jahre verkürzt werden. Das System, wonach nach der halben Zeit die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, soll abgeschafft werden. Zudem werden die Kirchenvorstände tendenziell aus etwas weniger Personen bestehen. Ein weiterer Unterschied zur bestehenden Regelung ist, dass auch Personen, die nicht in einer Gemeinde wohnen, sich dort aber engagieren und beheimatet fühlen, künftig dort wählen und gewählt werden können.