Gericht: Begriff des „frechen Juden“ ist Nazi-Vokabular

Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen nationalsozialistischen Vokabular und ist nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) hervor. Bei der Verwendung handele es sich ohne Zweifel „um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens“, so das Gericht. Die Äußerung stelle ein strafbares „Aufstacheln zum Hass“ dar.

Oberlandesgericht in Hamm. (Foto: Dr. Detlef Berntzen)

Das OLG wies damit den Revisionsantrag eines 32-jährigen Mannes aus Dortmund ab. Er hatte auf seiner Internetseite für den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde die Bezeichnung „der freche Juden-Funktionär“ verwendet. Er war dafür im Februar 2018 vom Amtsgericht Bielefeld wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gegen die nicht stattgegebene Berufung legte er Revision mit der Begründung ein, dass seine Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte habe den Begriff in einem Zusammenhang mit nationalsozialistischer Rassenideologie genutzt, verdeutlichte das OLG. Das lasse darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch angekommen sei. Der Beschluss ist nicht anfechtbar und damit rechtsgültig.

kna