Karlsruhe – Aus formalen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht nicht über eine Verfassungsbeschwerde zur geschlechtergerechten Sprache in Formularen entschieden. Die Klage genüge nicht den Begründungsanforderungen für eine Verfassungsbeschwerde, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats am Mittwoch.
Konkret geht es um die Beschwerde einer Kundin einer Sparkasse, die Formulare nutzt, in denen nur männliche, nicht aber weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten sind. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) scheiterte die Frau mit ihrem Wunsch auf Änderung der Formulare.
Ungeklärte Fragen der Grundrechtsrelevanz
Die Kammer erklärte, hätten die Richter die Verfassungsbeschwerde zugelassen, „führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben“. Die Frau habe sich unter anderem nicht zu dem Argument des BGH geäußert, dass das Grundgesetz selbst das „bemängelte generische Maskulinum verwendet“.