Zeitung: Kein Ermittlungsverfahren gegen Eichstätter Prälaten

Die Vorwürfe sexueller Übergriffe durch einen hohen Geistlichen des Bistums Eichstätt im Vatikan haben einen Zeitungsbericht zufolge keine strafrechtlichen Folgen in Deutschland. Der “Donaukurier” (Dienstag) berichtet, dass ein Vorermittlungsverfahren gegen den Priester durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt eingestellt worden sei. Eine Behörden-Sprecherin wollte dies auf Anfrage weder bestätigen noch dementieren.

Der Eichstätter Dom von Südosten aus dem Domkreuzgang. (Foto: Bistum Eichstätt)

Die Vorermittlungen wurden nach einem Beitrag der “Bild”-Zeitung vom April 2019 eingeleitet. Das Blatt hatte berichtet, der Geistliche sei während seines diplomatischen Dienstes im Vatikan (2001-2008) gegen einen ihm dort unterstellten Geistlichen mehrfach sexuell übergriffig geworden. Unabhängig vom Vorgehen der weltlichen Staatsanwaltschaft läuft gegen den Domkapitular zudem eine kirchenrechtliche Voruntersuchung.

„Kein Einfluss auf eine kirchenrechtliche Voruntersuchung“

Nötig sei auch hier ein Anfangsverdacht, so die Bistumssprecherin. Die kirchenrechtliche Prüfung unterscheide sich jedoch in den zugrunde liegenden mutmaßlichen Straftatbeständen. So könnten etwa mögliche Verstöße gegen den Zölibat Gegenstand sein, erklärte die Sprecherin. “Die Einstellung einer staatsanwaltschaftlichen Vorermittlung hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf eine kirchenrechtliche Voruntersuchung oder deren Fortführung.”

Zum aktuellen Stand könne und dürfe man keine öffentliche Auskunft geben, so die Bistumssprecherin weiter. Der “Donaukurier” hatte berichtet, dass auch das kirchenrechtliche Vorermittlungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe. Im September gab es laut Auskunft von Anwälten eine mehrstündige Anhörung des Beschuldigers. Die Bistumssprecherin erklärte, man sei bemüht, das Verfahren möglichst schnell abzuschließen. Dann erhalte Bischof Gregor Maria Hanke einen Abschlussbericht. Auf dessen Grundlage entscheide er dann gemäß den kirchenrechtlichen Vorschriften über das weitere Vorgehen.

Höchststrafe ist Entlassung aus dem Klerikerstand

Anders als der sexuelle Missbrauch Minderjähriger ziehen Verstöße gegen das Zölibatsversprechen kirchenrechtliche Strafen nur unter besonderen Voraussetzungen nach sich. Dazu gehört das Erzwingen sexueller Handlungen durch Gewalt oder Drohungen. Die Höchststrafe in solchen Fällen ist die Entlassung des Täters aus dem Klerikerstand.

kna