Vatikan: Fast alle Kurienämter können von Laien besetzt sein

e neue Kurienordnung schließe Laien nicht grundsätzlich von bestimmten Behörden aus, so der Sekretär des Kardinalsrates, Bischof Marco Mellino.
Die neue Kurienordnung schließe Laien nicht grundsätzlich von bestimmten Behörden aus, so der Sekretär des Kardinalsrates, Bischof Marco Mellino.

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e neue Kurienordnung schließe Laien nicht grundsätzlich von bestimmten Behörden aus, so der Sekretär des Kardinalsrates, Bischof Marco Mellino. Behörden sollten aber entsprechend ihrem thematischen Profil und ihren Aufgaben besetzt werden, sagte er am Montag bei der Vorstellung der neuen Kurienverfassung im Vatikan. Entsprechend sei es eher wahrscheinlich, dass etwa die Behörde für Laien und Familie von einem Laien, Mann oder Frau, geleitet werde als die für Bischöfe oder Klerus.

In der bisherigen Kurienordnung „Pastor Bonus“ Johannes Pauls II. von 1988 war dies noch ausgeschlossen. Die am Samstag veröffentlichte neue Kurienverfassung „Praedicate evangelium“ (Verkündet das Evangelium) von Franziskus hebe dieses Verbot auf.

Die Vollmacht für ein Kurienamt werde allein vom Papst verliehen, erläuterte der römische Kirchenrechtler Gianfranco Ghirlanda. Sie hänge nicht von einer Bischofs- oder Priesterweihe ab. Weil die Kurie allein im Dienst des Papstes arbeite, arbeite auch jeder Mitarbeiter allein aufgrund der Beauftragung durch den Papst. Diese „stellvertretende Vollmacht zur Ausübung eines Amtes“ sei dieselbe, ob für einen Bischof, Priester, ein Ordensmitglied oder einen Laien, so Mellino.

Ghirlanda räumte ein, dass es noch einige Unklarheiten mit Blick auf einzelne Regelungen des Kirchenrechts gebe. Klar sei, dass die Apostolische Signatur als höchstes Kirchengericht weiter mit einem Kardinal besetzt werden müsse. Das gelte auch für den Präsidenten des Wirtschaftsrates, weil dieser laut Satzung unter anderem aus acht Kardinälen besteht.

Erstes Kriterium für die Besetzung eines Amtes sei die Professionalität des Kandidaten, betonte Ghirlanda. Zwar werde die Berufung von Priestern und Ordensleuten zunächst auf fünf Jahre begrenzt. Aber je nach Arbeitsleistung könne sie – auch mehrfach – um weitere fünf Jahre verlängert werden. Zudem seien Versetzungen und Beförderungen möglich. Laienmitarbeiter, also Nichtkleriker, so Ghirlanda, würden dann in der Regel unbegrenzte Arbeitsverträge erhalten und gegebenenfalls nach fünfjährigen Amtszeiten versetzt.

kna