EuGH prüft Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss sich erneut mit dem kirchlichen Arbeitsrecht in der Bundesrepublik befassen.

EuGH prüft Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

Bild von Sang Hyun Cho auf Pixabay

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss sich erneut mit dem kirchlichen Arbeitsrecht in der Bundesrepublik befassen. Das Erfurter Bundesarbeitsgericht legt den Luxemburger Richtern die Frage zur Entscheidung vor, ob ein Kirchenaustritt vor Dienstantritt bei einem katholischen Krankenhaus ein Kündigungsgrund sein kann, wenn in der Klinik konfessionslose Mitarbeiter beschäftigt sind. Der EuGH soll das Unionsrecht daraufhin prüfen, ob es sich um eine Ungleichbehandlung der Frau handelt, wie das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag mitteilte.

Konkret geht es um eine Hebamme, die bis 2014 bei einem Krankenhaus in Trägerschaft der Dortmunder Caritas arbeitete. Im Anschluss machte sie sich selbständig und trat aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuen Einstellungsgespräch 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert.

Den vom Krankenhaus unterzeichneten Arbeitsvertrag schickte sie zusammen mit einem Personalfragebogen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Personalabteilung und gab darin auch ihren Kirchenaustritt an. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte das Krankenhaus das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2019.

Die Hebamme klagte, da in dem Krankenhaus konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, als Hebammen beschäftigt sind. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, in zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht in Hamm die Klage 2020 indes ab.

Die Kirchen in der Bundesrepublik haben ein eigenes Arbeitsrecht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Während in ähnlichen Fällen bislang das Bundesverfassungsgericht die kirchliche Position stärkte, gelten die Luxemburger Richter als deutlich skeptischer gegenüber den deutschen Regelungen.

kna

Aktenzeichen 2 AZR 130/21 (A)