Münster – Der regionale Lockdown in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf nach dem Corona-Ausbruch bei der Fleischverarbeitungsfirma Tönnies betrifft nicht die Gottesdienste im Bistum Münster. Der Münsteraner Generalvikar Klaus Winterkamp habe den Seelsorgerinnen und Seelsorgern in den betroffenen Dekanaten Ahlen-Beckum und Warendorf geschrieben, wie weiter zu verfahren sei, berichtet das Online-Portal kirche-und-leben.de am Dienstagabend unter Berufung auf das Bistum. Demnach könnten Gottesdienste grundsätzlich weiter gefeiert werden. Rechtlich waren Gottesdienste auch während des ersten Lockdown in Nordrhein-Westfalen nicht verboten; die Religionsgemeinschaften hatten aus eigener Verantwortung darauf verzichtet.
Seitens der Staatskanzlei NRW sei es juristisch und politisch gewollt, Gottesdienste nicht zu verbieten. Er bitte dringend, die dafür im Bistum geltenden Rahmenbedingungen zu beachten, besonders die Hygiene- und Abstandsvorschriften, so der Generalvikar. „Selbstredend akzeptiere ich die Entscheidungen der örtlichen Krisenstäbe beziehungsweise der verantwortlichen Gremien der Pfarreien“, zitiert das Portal aus dem Schreiben Winterkamps. „Ich bitte allerdings, die politischen Implikationen zu beachten, wenn freiwillig auf die Feier von Gottesdiensten verzichtet würde.“
Schulen und Kitas geschlossen
In diesem Zusammenhang betont er, dass auch andere Bereiche des öffentlichen Lebens von den Einschränkungen nicht betroffen seien. „Gastronomiebetriebe dürfen ebenso weiter geöffnet bleiben wie weiterhin die Einkaufsmöglichkeiten bestehen und auch vieles andere mehr.“
Geschlossen bleiben hingegen ab Donnerstag die Schulen und Kitas im Kreis Warendorf. Des Weiteren müssen Versammlungen unterbleiben. Es dürften nur die notwendigen Gremiensitzungen durchgeführt werden, zum Beispiel Stiftungs- oder Kirchenvorstandssitzungen. Nicht möglich seien Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sowie Fahrten in Reisebussen. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche könnten nur stattfinden, wenn die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde diese ausdrücklich genehmigt habe.