Bistum Münster will vorerst keine Täternamen veröffentlichen

Wie die Erzbistümer Paderborn und Hamburg wird auch das Bistum Münster vorerst keine Namen von Missbrauchstätern veröffentlichen.
Nach zwei Jahren Corona-Pause findet am Sonntag die traditionelle „Große Prozession“ in Münster statt.

Der Dom von Münster. Foto: inextremo96 auf Pixabay

Wie die Erzbistümer Paderborn und Hamburg wird auch das Bistum Münster vorerst keine Namen von Missbrauchstätern veröffentlichen. Die Diözese werde sich nicht dem Vorgehen des Bistums Aachen anschließen, das vergangene Woche die Namen von 52 Geistlichen und einem Nicht-Kleriker veröffentlicht hatte. Dies sagte der Interventionsbeauftragte der Diözese, Peter Frings, dem Portal kirche-und-leben.de (Donnerstag).

Frings erklärte, er könne “als Interventionsbeauftragter dem Vorgehen des Bistums Aachen in den Fällen folgen, in denen es sich um verurteilte Straftäter handelt”. In Fällen, in denen mehrere plausible Vorwürfe gegen beschuldigte Personen vorliegen, könne über die Namensnennung durchaus diskutiert werden. Zwingend erforderlich ist aus seiner Sicht aber das Einverständnis von Betroffenen. Bistumsinteressen oder die Meinung eines Beraterstabes könnten nicht handlungsleitend sein.

“Für falsch und sehr bedenklich”, hält Frings das Aachener Vorgehen in jenen Fällen, in denen der Klarname eines mutmaßlichen Täters nur aufgrund einer einzigen plausiblen Antragstellung zur Anerkennung des Leids veröffentlicht werde. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, so der Interventionsbeauftragte. Als solcher hat Frings oft mit Opfern sexualisierter Gewalt in der Kirche zu tun.

Ebenfalls am Donnerstag hatte der Hamburger Generalvikar Sascha-Philipp Geißler erklärt, auch sein Erzbistum werde bis auf weiteres keine Namen veröffentlichen. Man teile die zuvor geäußerten Bedenken der Erzdiözese Paderborn, dass es dafür noch nicht genügend Rechtssicherheit gebe.

Das Bistum Aachen, das vergangene Woche Namen von “Tätern und mutmaßlichen Tätern” veröffentlicht hatte, nannte dafür folgende Kriterien: Die beschuldigte Person musste von einem staatlichen oder kirchlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sein. Als Alternative reicht ein positiv beschiedener Antrag eines Betroffenen auf Anerkennung des Leids aus. Außerdem müssten die beschuldigten Personen seit mindestens zehn Jahren tot sein.

kna