Wieder Gottesdienste im Erzbistum Paderborn

Mit Maske am Altar?

Das Erzbistum Paderborn hat die Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie für das Erzbistum Paderborn veröffentlicht.

Paderborns Personaldezernent Monsignore Andreas Kurte (Foto: Bistum Paderborn)

Paderborns Personaldezernent Monsignore Andreas Kurte (Foto: Bistum Paderborn)

Das Erzbistum Paderborn hat am Freitagmorgen die Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie auf seiner Internetseite veröffentlicht. Ab 1 Mai sind öffentliche Gottesdienste in NRW wieder im Grundsatz möglich.

Nachdem in Nordrhein-Westfalen ab 1. Mai Gottesdienste unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln wieder öffentlich stattfinden können, hat das Erzbistum Paderborn die entsprechenden Rahmenbedingungen dazu erlassen. Die Pastoralen Räume, Pastoralverbünde und Pfarreien wurden bereits durch Personaldezernent Monsignore Andreas Kurte informiert.

Unterschiedliche Kirchenräume

„Gottesdienste können ja nun nicht einfach gefeiert werden wie vor der Corona-Pandemie“, sagte Monsignore Kurte am Freitag in Paderborn. „Es bedarf Einiges an Vorbereitung und Organisation, damit wir für den Tag der Lockerung der derzeitigen Einschränkungen gerüstet sind.“ Ganz unerwartet sei die Ankündigung vom nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Armin Laschet gestern nicht gekommen. Regelmäßig seien die NRW-Bistümer mit der Landesregierung im Gespräch, weshalb die einzelnen Rahmenbedingungen, die für die jeweilige Diözese gelten, auch nahezu gleich sind.

Trotz einheitlich effektiver Regelungen wird es aus Sicht von Monsignore Kurte aber weiter Herausforderungen geben. Dazu zählt er zum Beispiel die Zahl der möglichen Gottesdienstbesucher, die von der Größe des Kirchenraumes abhängt: „Da wir sehr unterschiedliche Kirchenräume haben, können wir keine einheitliche Zahl für das gesamte Erzbistum festlegen. Fest stehen nur die vom Land erlassenen Abstandsregeln. Diese müssen die Verantwortlichen vor Ort anwenden und dann entscheiden, wie viele Menschen in einer Kirche Platz finden dürfen“, erklärt der Personaldezernent.

Alternative Gottesdienste benennen können

Für den Fall, dass mehr Menschen an den Gottesdiensten teilnehmen wollen als möglich, habe der überall vorgesehene „Ordnungsdienst“ die „undankbare Aufgabe“, den Zugang zu beschränken. „Dann wäre mein Wunsch, dass dieser einzurichtende Ordnungsdienst dann darüber Bescheid weiß, wo andere Gottesdienste stattfinden, damit er die sicherlich enttäuschten Menschen über Alternativen informieren kann.“ Insgesamt sei es natürlich schwierig, die Zahl der Gottesdienstbesucher begrenzen zu müssen. „Aber die Abstandsregeln sind derzeit wichtiger“, betont Monsignore Kurte.

Mit Maske am Altar?

Neben den allgemeinen Rahmenbedingungen gibt es auch manch Nützliches, was individuell zur Sicherheit getan werden könne. So könne auch eine Maske, die zum Einkaufen oder für den öffentlichen Personennahverkehr vorgeschrieben ist, auch für Kirchenbesucher und Gottesdienstteilnehmer dienlich sein. Die Entscheidung drüber, eine solche Maske zu tragen, treffe jeder selbst. „Als Zelebrant mit einer Maske am Altar zu stehen, kann ich mir persönlich nicht vorstellen“, ist Monsignore Kurte ehrlich.

Welche Erfahrungen und Eindrücke sowohl die Zelebranten und Vorstehenden gottesdienstlicher Feiern als auch die Mitfeiernden in der kommenden Zeit machen werden, bleibt abzuwarten. Hier setzt der Personaldezernent auf das Prinzip „Learning by doing“.

Gottesdienste würdig feiern

„Wenn man sich die disziplinierten Warteschlagen vor Bäckerläden oder Verkaufsständen am Markt ansieht, merkt man doch, dass sich in unserer Gesellschaft schnell Verhaltensweisen eingebürgert haben, die vorher ungewohnt waren“, sagt Monsignore Kurte, der zuversichtlich ist, dass es mit Gottesdiensten unter Corona-Bedingungen nicht anders sein wird. „Wichtig ist mir, dass die Gottesdienste trotz allem würdig gefeiert und nicht ins lächerliche gezogen werden.“

Die Vorgaben im Einzelnen

I. Allgemeine Vorgaben

1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der hl. Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet und Andachten.

2. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktaggottesdienste stattfinden.

3. Die für alle Ansammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.

4. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. Wo es möglich und notwendig ist, wird die Zahl der Sonntagsmessen erhöht. In den Kirchen wird die Zahl der maximal nutzbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden gebotene oder empfohlene Mindestabstand einzuhalten ist. Familien werden dabei nicht getrennt.

5. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.

6. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.

7. Die Gläubigen werden gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen. Kircheigene Gesangbücher dürfen nicht benutzt werden. Ggf. sind für die Gottesdienste Liedzettel zu erstellen.

8. Die Zahl der liturgischen Dienste ist auf ein Minimum zu reduzieren, so dass sowohl eine würdige Feier möglich ist, aber auch die Mindestabstände im Altarraum einzuhalten sind.

9. Die Kirchen werden vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet.

10. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, vor allem jene, die Risikogruppen angehören, zu Hause die Gottesdienste mitfeiern können.

11. Das Sonntagsgebot bleibt weiterhin vorerst ausgesetzt.

12. Die Weihwasserbecken bleiben geleert. Gläubige sollen die Möglichkeit haben, einem geschlossen Behälter Weihwasser zu entnehmen und mit sich nach Hause zu nehmen.

II. Besondere Vorgaben für einzelne Gottesdienstformen

13. Regeln bei der Messfeier:

a) Der Küster / die Küsterin trägt Einmalhandschuhe beim Füllen der Hostienschale. Die Hostienschale bleibt während der gesamten Messfeier – auch bei der Wandlung – mit dem zugehörigen Deckel oder einer Palla abgedeckt. Für die große Hostie ist eine eigene Patene zu verwenden. Die liturgischen Gefäße werden nach jeder Messfeier mit heißem Wasser gereinigt.

b) Auf die Konzelebration ist zu verzichten, sofern der Mindestabstand am Altar nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt für den Dienst des Diakons.

c) Bei der Gabenbereitung holt der Zelebrant selbst die eucharistischen Gaben von der Kredenz und stellt sie auf den Altar. Zuvor desinfiziert er sich die Hände.

d) Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.

e) Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.

f) Nur der Zelebrant empfängt die Kelchkommunion.

g) Vor Beginn der Kommunionausteilung desinfizieren sich der Zelebrant und ggf. weitere daran Beteiligte die Hände. Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand z.B. mit einer Zange gereicht oder die Spender tragen Einmalhandschuhe.

h) Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben.

i) Personen, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.

j) Es empfiehlt sich, an geeigneter Stelle (z.B. vor dem Schlusssegen) der Hinweis an die Mitfeiernden, nach dem Ende des Gottesdienstes beim Verlassen des Kirchengebäudes und auch außerhalb auf den Mindestabstand und die Kontaktregeln zu achten.

14. Begräbnisfeiern. Sowohl beim Trauergottesdienst, als auch beim Akt der Beisetzung am Grab sind die Mindestabstände zu beachten. Viele Friedhofskapellen werden aufgrund ihrer Größe nicht für den Gottesdienst in Betracht kommen. Hier sind die Vorgaben der jeweiligen Kommune zu beachten.

15. Taufen und Trauungen verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.

16. Erstkommunionfeiern und Firmungen finden in unserem Erzbistum vorerst bis zum 30. Juni 2020 nicht statt. Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung abgeschlossen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem Pfarrer einzeln oder in kleiner Zahl auch vor diesem Datum in einer Sonntagsmesse zur Erstkommunion gehen; dies schließt die spätere Teilnahme an der feierlichen Kommunion in der Gruppe nicht aus.

17. Die Spendung des Bußsakraments ist unter Beachtung des Mindestabstands sowie der Hygienevorschriften möglich; Beichtstühle sind dafür in der Regel nicht geeignet.

18. Ob und in welcher Form Prozessionen stattfinden können, kann derzeit nicht gesagt werden. Gleiches gilt für Wallfahrten größerer Gruppen.

19. Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.

20. Die Seelsorger werden ermutigt, über traditionelle Gottesdienstformen hinaus Angebote zu schaffen, die Gläubige zum persönlichen Gebet anregen, z.B. das Verlesen des biblischer Texte, einen Impuls zur jeweiligen Tageszeit, meditative Orgelmusik, … .