Im Bistum Essen gilt ab sofort eine durchgehende Maskenpflicht in Gottesdiensten sowie in Gebäuden und auf Friedhöfen von Pfarreien im Bistum Essen, wenn der Inzidenzwert der entsprechenden Städte oder Kreise über 35 steigt. Dies gab das Bistum Essen am Mittwoch bekannt.
Aufgrund der steigenden sogenannten 7-Tages-Inzidenzwerte in allen Kommunen des Ruhrbistums hat das Bistum Essen neue Regelungen zum Umgang mit dem Coronavirus in Kraft gesetzt. Ab einem Inzidenzwert von 35 gilt ab sofort eine Maskenpflicht in Gottesdiensten und in Gebäuden der Pfarreien und Gemeinden im Bistum Essen. Bei Gottesdiensten müssen Masken auch am Sitzplatz getragen werden. Steigt der Inzidenzwert auf über 50, ist Gesang trotz Maske nur noch reduziert möglich. Auch bei Beerdigungen müssen Teilnehmer auf dem Friedhofsgelände und in der Trauerhalle eine Maske tragen. Steigt der Inzidenzwert auf über 50, dürfen nur maximal 25 Menschen an der Beerdigung teilnehmen.
Auch bei Gruppenstunden in der Jugendarbeit müssen Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Pfarreigebäuden eine Maske tragen. Teilnehmen dürfen maximal 20 Personen, unabhängig vom Inzidenzwert. „Diese Entwicklung kommt nicht völlig überraschend“, heißt es in einer Mitteilung des Bistums. Sie müsse noch einmal alle an die nötige besondere Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erinnern, sei aber kein Grund, den Auftrag an den Menschen im Bistum Essen zu vernachlässigen. „Gerade jetzt ist Kirche und sind die Pfarreien als Orte des Glaubens und der Begegnung besonders wichtig.“ Über die neuen Regelungen werden alle Pfarreien im Bistum Essen informiert.
Zuvor bereits Regelungen in anderen Bistümern
Zuvor hatten bereits das Erzbistum Paderborn und das Bistum Münster haben ihre Gemeinden entsprechend informiert. Das Bistum Aachen empfehle bereits seit Anfang Mai einen Mund-Nase-Schutz im Gottesdienst, erklärte eine Sprecherin. Allerdings gibt es laut Internetseite der Diözese noch keine Pflicht zum Tragen einer Maske in der Kirche. Das Erzbistum Köln teilte mit, dass es derzeit einen Vorschlag erarbeite, wie seine Pfarreien die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes umsetzen sollen.
Die neue Schutzverordnung des Landes gilt seit Samstag. Darin ist festgelegt, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften die Erfordernisse berücksichtigen müssen, die sich aus erhöhten Sieben-Tages-Inzidenzen ergeben. Ein Wert ab 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner bedeutet für Besucher von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, dass sie eigentlich eine Maske auch am Platz tragen müssen.
Gottesdienste unterliegen eigenen Maßgaben
„Gottesdienste fallen nicht unter die Maßgaben für Veranstaltungen, sondern unterliegen eigenen Maßgaben“, betonte die Sprecherin des Bistums Aachen. Ein Sprecher der NRW-Staatskanzlei wies darauf hin, dass die Landesregierung für Versammlungen zur Religionsausübung keine Vorschriften aufgestellt habe. „Dies geschah in Ansehung der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts und wegen der Zusagen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, selbst für eine dem Infektionsschutz genügende Durchführung zu sorgen“, hieß es. Bislang hätten sich die Kirchen „in höchstem Maße“ verantwortlich gezeigt.
In NRW hatten die katholische und evangelische Kirche während der ersten Corona-Welle entschieden, öffentliche Gottesdienste zeitweise auszusetzen. In anderen Bundesländern hatten hingegen die Regierungen Verbote ausgesprochen. Seit Mai dürfen wieder Besucher zu den Gottesdiensten in NRW kommen, allerdings unter Auflagen. So müssen die Gläubigen zum Beispiel Abstände einhalten und auf dem Weg zum Platz eine Maske tragen. Einige Pfarreien haben zusätzlich eine Maskenpflicht auch am Platz eingeführt. Die Bistümer hatten dies bis jetzt noch nicht vorgegeben. Die Kennzahl der Sieben-Tages-Inzidenz bezeichnet die Corona-Neuinfektionen in einem Kreis oder einer Stadt innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner