Das Landgericht in Duisburg hat einen heute 73-jähriger katholischer Priester vom Vorwurf des Missbrauchs freigesprochen worden.
Mülheim. Ein heute 73-jähriger katholischer Priester, der im Mai 2022 vom Mülheimer Amtsgericht wegen des Missbrauchs eines damals 17-jährigen Jungen aus Essen verurteilt worden war, ist am 3. November in zweiter Instanz vom Landgericht in Duisburg von diesem Vorwurf freigesprochen worden.
Da sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft mit dem Freispruch einverstanden erklärten, ist nicht mit einer Revision zu rechnen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nach Auskunft des jetzt freigesprochenen Priesters hat das Ruhrbistum die kirchenrechtliche Untersuchung seines Falles, in dem es um den Verstoß gegen den priesterlichen Zölibat geht, noch nicht abgeschlossen, so dass seine Suspendierung durch den Bischof vorerst aufrechterhalten bleibe.
Vor dem Mülheimer Amtsgericht und dem Duisburger Landgericht verhandelt wurde die Frage, ob der angeklagte und jetzt freigesprochene Priester 2018 einem damals 17-Jährigen Geld für sexuelle Kontakte gegeben habe, den er auf einer Internetkontaktbörse für schwule Sexkontakte kennengelernt hatte. Denn während einvernehmlicher Sex zwischen einem Über-18-Jährigen und einem Über-14-Jährigen straffrei bleibt, wenn dieser keine Abhängigkeit oder materielle Not des Minderjährigen ausnutzt, wird ein entsprechender Sexkontakt gegen Geld vom Strafrechtsparagraphen 182 unter Strafe gestellt.
Darüber hinaus sind Sexualkontakte zwischen volljährigen Personen und minderjährigen Personen, die jünger als 14 Jahre sind, grundsätzlich strafbar. Der Strafrechtsparagraph 182 ahndet Fälle von sexuellem Missbrauch und die Prostitution von Minderjährigen mit einer Geldstrafe oder mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Obwohl dem Gericht der Internet-Chat zwischen dem Priester und dem jungen Mann vorlag, sah es den Vorwurf bezahlter Sexkontakte zu einem Minderjährigen aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und der starken Erinnerungslücken des heute 22-jährigen Mannes als nicht erwiesen an.