Grüne wollen Strafbarkeit von Missbrauch in der Seelsorge

Die Grünen befassen sich bei ihrer am Freitag beginnenden Bundesdelegiertenkonferenz auch mit dem Thema Missbrauch. In einem entsprechenden Antrag fordern sie, dass auch Missbrauch in religiösen und weltanschaulichen Institutionen in den Paragrafen 174c des Strafgesetzbuches aufgenommen wird.
Die Grünen befassen sich bei ihrer am Freitag beginnenden Bundesdelegiertenkonferenz auch mit dem Thema Missbrauch. In einem entsprechenden Antrag fordern sie, dass auch Missbrauch in religiösen und weltanschaulichen Institutionen in den Paragrafen 174c des Strafgesetzbuches aufgenommen wird.

–Symbolfoto:Jörg Möller/Pixabay

Die Grünen befassen sich bei ihrer am Freitag beginnenden Bundesdelegiertenkonferenz auch mit dem Thema Missbrauch. In einem entsprechenden Antrag fordern sie, dass auch Missbrauch in religiösen und weltanschaulichen Institutionen in den Paragrafen 174c des Strafgesetzbuches aufgenommen wird. Dies ist bislang nicht der Fall. Die Grünen kommen von Freitag bis Sonntag zu ihrer Bundesdelegiertenversammlung in Bonn zusammen. In dem Antrag heißt es: “Wir erkennen die Bemühungen derjenigen an, die sich innerhalb ihrer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften für Prävention, Bekämpfung, Aufklärung und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einsetzen.” Man betrachte allerdings mit Sorge, dass es bisher beiden großen Kirchen nicht gelungen sei, sexualisierte Gewalt durch hauptamtlich Mitarbeitende sowie durch ehrenamtlich Tätige vollständig aufzuarbeiten und Betroffene auf allen Ebenen einzubeziehen. Paragraf 174 des Strafgesetzbuches solle deshalb entsprechend ergänzt werden.

Dabei wird in dem Antrag folgender Wortlaut vorgeschlagen: “Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur Beratung oder Begleitung im institutionell religiösen oder weltanschaulichen Kontext anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs- oder Begleitungsverhältnisses vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.” Es handelt sich um einen gemeinsamen Antrag der Bundesarbeitsgemeinschaften der Christinnen und Christen, der Säkularen und der Frauen.