Zum 11. Oktober hat das Bischöfliche Offizialat Münster – das Kirchengericht im Bistum Münster – die Zuständigkeit für die Kirchengerichtsbarkeit des Bistums Essens übernommen. Die Verantwortlichen besiegelten den Wechsel in der Zuständigkeit bei einem Ortstermin in Essen.
Mehr als zehn Jahr lang war zuvor das Erzbischöfliche Offizialat in Köln für die Gerichtsbarkeit des Bistums Essen zuständig gewesen, bis jetzt der Bischof von Essen, Franz-Josef Overbeck, den Wechsel veranlasste. Auf diese Weise, sagte Overbeck, sollen die bestehenden guten Kooperationen, die auf anderen Gebieten zwischen den Bistümern Essen und Münster bereits bestehen, gestärkt werden.
Gemeinsame Aufgabe beider Bistümer sei es, nun auch im Bereich der Gerichtsbarkeit Menschen in schwierigen Lebenssituationen verlässlich und hilfreich zur Seite zu stehen. Den Verantwortlichen im Kölner Kirchengericht dankte Bischof Overbeck für die bisherige Zusammenarbeit.
Alle Essener Verfahren, die am Erzbischöflichen Offizialat Köln geführt werden und noch in der Beweisaufnahme sind, wird das Offizialat in Münster fortsetzen. Verfahren, in denen die Beweisaufnahme beendet ist und die Akten geschlossen sind, werden in Köln entschieden.
Mit Schreiben vom 23. September hat die Apostolische Signatur in Rom dieser organisatorischen Veränderung zugestimmt. Zweite Instanz beziehungsweise Berufungsinstanz für das Bischöfliche Offizialat Münster bleibt das Erzbischöfliche Offizialat in Köln.
Weiterhin wird es – wie bisher – aus pastoralpraktischen Gründen eine Außenstelle des Offizialates in Essen geben. Diese wird auch künftig Beratungs- und Informationsgespräche anbieten, Prozessakte – wie Vernehmungen von Prozessbeteiligten oder Urteilssitzungen – durchführen und andere Akte der Gerichtsbarkeit und der Gerichtsverwaltung umsetzen. Die Außenstelle befindet sich weiterhin in Essen, Zwölfling 14.
Grundsätzlich ist ein Offizialat, dessen Leiter der Offizial ist, als kirchliches Gericht für alle Bereiche des kirchlichen Rechtes zuständig. Tatsächlich beschränkt sich die Gerichtstätigkeit von wenigen Ausnahmen abgesehen auf Ehenichtigkeitsverfahren.